Satzung

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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
§ 11 Kassierer/in
§ 12 Kassenprüfer/innen
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 6. Mai 1958 gegründete gemeinnützige Verein führt den Namen „Freunde der Fritz-Karsen-Schule“, abgekürzt FFKS. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Berlin-Britz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsarbeit der Fritz-Karsen-Schule.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch

  • die Unterstützung der Schule bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben,
  • die Unterstützung der Schule bei der Einführung, Gestaltung und Organisation des Ganztagsbetriebs,
  • die Unterstützung der Schule bei der Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere der Jugendhilfe,
  • die Unterstützung der Schule bei der Durchführung von Schulfahrten, speziell bei Austauschfahrten,
  • die Unterstützung der Schule bei der Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
  • die Unterstützung der Schule bei Aufbau, Unterhaltung und Betrieb einer Schulbibliothek bzw. Schulmediathek,
  • die Unterstützung der Schule bei der Beschaffung, Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung von Unterrichtsmaterialien und -hilfsmitteln und der gleichmäßigen Versorgung aller Schüler mit Unterrichtsmitteln,
  • die Unterstützung der Schule bei der Ausgestaltung und Unterhaltung des Geländes und Gebäudes, bei Bau- und Renovierungsarbeiten,
  • die Unterstützung der Schule bei der Darstellung und Dokumentation der schulischen Arbeit für Schüler, Eltern und Lehrer der Schule und für die Öffentlichkeit,
  • die Unterstützung der Schule bei der Pflege und Weiterentwicklung des Gesamtschulgedankens und der Pädagogik des Namensgebers der Schule, Fritz Karsen,
  • die Unterstützung der Erforschung der Pädagogik Fritz-Karsens und der Fritz-Karsen-Schule,
  • die Durchführung schulinterner und öffentlicher Veranstaltungen,
  • die Herausgabe von Schriften und anderen Veröffentlichungsmedien,
  • Betrieb einer Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO,
  • Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland,
  • Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern.

(3) Die Förderung und Unterstützung der Schule kann finanziell, organisatorisch und personell erfolgen. Hierzu trägt der Verein auch durch Gewinnung von Spenden bei.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jede Tätigkeit des Vereins und seiner Organe über die durch die Gemeinnützigkeit gezogenen Grenzen hinaus, insbesondere eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, ist ausgeschlossen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder sind nicht zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Absatz 2 steht dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Verein und einem Mitglied nicht entgegen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft, außer bei Arbeitsverträgen zur Aushilfe bis zu 2 Wochen oder mit nicht mehr als 5 Stunden pro Woche.

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet,

  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung,
  • durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist jederzeit möglich und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
(5) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen länger als zwei Jahre im Rück¬stand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und teilt den Ausschluss unter Angabe der Gründe dem Mitglied mit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung keinen Beschluss über Beitragshöhe, Fälligkeit oder Zahlungsweise fasst, gilt ein Jahresbeitrag von mindestens 12,- Euro, der erstmals beim Eintritt und dann jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres zu zahlen ist.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann in voller Höhe fällig, wenn die Mitgliedschaft nicht das ganze Geschäftsjahr besteht.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied teilnahmeberechtigt. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die ihr auf Grund der Satzung übertragenen Aufgaben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Stimmabgabe persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchsten drei andere Mitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts,
  • Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Festlegung der Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge,
  • Berufung von Ehrenvorsitzenden,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschluss zur Auflösung des Vereins.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 8 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich bis spätestens 30.04. statt. Sie wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Fax oder Briefpost) einberufen. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Post-/E-Mail-Adresse/Faxnummer gerichtet wurde.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – dies vom Vorstand schriftlich verlangt.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Tagesordnungspunkte beantragen und Anträge einbringen. Diese sind bei der Tagesordnung zu berücksichtigen
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand eine/n Versammlungsleiter/ in.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Für die Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung einem Mitglied übertragen.
(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Verlangen mindestens eines Mitglieds jedoch geheim.
(8) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),,
  • dem/der Schriftführer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),,
  • dem/der Kassierer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),,
  • Beisitzern/Beisitzer/n/innen, die bei Bedarf gewählt werden, und
  • einer/m Vertreter/in der Schulleitung der Fritz-Karsen-Schule, der/die in den Vorstand entsandt wird.

(2) Der Vorstand wird bis auf den Vertreter der Schulleitung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt. Es dürfen nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie verlieren mit Beendigung ihrer Vereinsmitgliedschaft ihre Funktion im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 10 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung anders geregelt sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus den §§ 2 bis 4 der Satzung ergeben einschließlich der Entscheidung über die Verwendung der Finanzmittel des Ver-eins,
  • Kassenführung,
  • Erstellung des Jahresberichts,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch, zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertreten.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Kassierer/in
(1) Der/Die Kassierer/in nimmt die für den Verein eingehenden Zahlungen entgegen und leistet Zahlungen für den Verein. Er/Sie führt darüber lückenlos Aufzeichnungen und Nachweise.
(2) Die/Der Kassierer/in legt dem Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über die finanzielle Lage und Entwicklung des Vereins vor. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Bericht. Der/Die Kassierer/in trägt die wesentlichen Punkte ihres/ seines Berichts in der folgenden Mitgliederversammlung vor.

§ 12 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Amtsperiode des Vorstands. Vorstandsmitglieder dürfen keine Kassenprüfer/innen sein. Die Kassenprüfung findet bis spätestens 31. März eines jeden Jahres statt. Die Kassenprüfer/ innen berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Kassenunterlagen des Vereins und sprechen eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aus.

§ 13 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung mitzuteilen und zu begründen. Beschlossen wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Änderungen der Satzung, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden insbesondere zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) Beschlossen wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Inventar und Vermögen an das Bezirksamt Neukölln von Berlin mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für die unterrichtliche und erzieherische Arbeit an der Fritz-Karsen-Schule gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.

Berlin-Britz, am 26. Januar 2004
geändert durch Vorstandsbeschluss im Nov. 2004
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung im März 2015

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